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Abfallwirtschaft

Abfallwirtschaftsbetrieb / Untere Abfallbehörde

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Ammerland steht für einen zuverlässigen und hochwertigen Entsorgungsservice für alle Ammerländer Haushalte und Gewerbebetriebe. Der Abfallwirtschaftsbetrieb entsorgt den Abfall von rund 57 000 Haushalten mit insgesamt rund 120 000 Müllgefäßen (Rest-, Biomüll und Altpapier). Dazu kommen noch circa hundert gewerbliche Containerkunden.

Abfallberatung

Der Landkreis Ammerland beschäftigt seit 1989 eine Abfallberaterin. Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung von privaten Haushalten sowie gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung anfallender Abfälle. Weiterhin ist die Abfallberaterin im Rahmen dieser Thematik zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Umweltpädagogik.

Entsorgung  bei  Privathaushalten

Entsorgung bei gewerblichen, öffentlichen und freiberuflichen Einrichtungen

Die Entsorgung von Gewerbeabfällen wird in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt. Der Landkreis Ammerland als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger unterstützt die gewerblichen, öffentlichen und freiberuflichen Einrichtungen in dieser Hinsicht bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sowie bei der Entsorgung von Abfällen.

Abfallwirtschaftsbetrieb

Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist ein Eigenbetrieb des Landkreises Ammerland. Der Landkreis ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 17 (1) KrwG mit allen damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten. Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft ist weitgehend administrativ tätig und lässt wesentliche operative Leistungen von kommunalen Kooperationspartnern und beauftragten Bau- und Dienstleistungsunternehmen erbringen.

Untere Abfallbehörde

Die Untere Abfallbehörde überwacht die ordnungsgemäße Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) anfallender Abfälle sowie die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der

  • Abfallerzeugerüberwachung – die Überwachung umfasst die Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen,
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen – Zuständigkeit bei illegaler Abfallbeseitigung beziehungsweise -verwertung,
  • Zulassung oder Untersagung gewerblicher Sammlungen und
  • Beteiligung in Bauleitplanverfahren.


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