Entsorgung bei Gewerbetrieben

Mit Inkraftreten der  Gewerbeabfall-Verordnung  (GewAbfV) sind die Rahmenbedingungen geschaffen worden, eine  ordnungsgemäße und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen sicherzustellen.
Von der Gewerbeabfallverordnung sind mit Ausnahme der privaten Haushalte alle Abfallerzeuger und  -besitzer betroffen.


Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen z.B.

  • Abfälle aus industriellen und handwerklichen Betrieben
  • Abfälle aus Büros, Praxen und Kanzleien
  • Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen (Verwaltungen, Schulen, Kindergärten, sonstigen Bildungseinrichtungen)
  • Abfälle aus dem Gastronomie- und Hotelgewerbe
  • Abfälle aus Kliniken, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen usw.

Grundsätzlich besteht für alle Abfallerzeuger und Abfallbesitzer die Pflicht zur Getrennthaltung verwertbarer Abfälle sowie zur Nutzung eines Restabfallbehälters.

Der Gesetzgeber geht  davon aus, dass bei jedem Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle auch Restabfall, Abfall zur Beseitigung (AzB), anfällt. Dabei handelt es sich um Abfälle, die nicht verwertet werden wie z.B. Kehricht, Putzutensilien, verschmutzte Teile, verschmutzte Bruchware, Pausenreste der Angestellten usw.
Dieser Restabfall ist dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also dem Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Ammerland, zu überlassen.

Zahlreiche Gerichtsurteile, u.a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2005 – BVerwG 7 C 25.03 –, bestätigen die Rechtmäßigkeit einer sog. Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe.

Dagegen können  Abfälle zur Verwertung (AzV), wie Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe usw., auch einem privaten Entsorgungsunternehmen übergeben oder auf der Deponie Mansie gebührenpflichtig angeliefert werden.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen:
- Antragsformular für die Anmeldung gewerblicher Restmüll- und Biotonnen
Ausführlichere Hinweise zur Veranlagung von Gewerbebetrieben
Abfallsortierung für Gewerbebetriebe (nach GewAbfV)


 

Weiterführende Informationen

Abfall zur Beseitigung AzB (Restabfall)
mehr

Abfall zur Verwertung AzV (Wertstoffe)
mehr

Kompostierbare organische Abfälle
mehr

Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft
mehr

Elektro- und Elektronikaltgeräte
mehr

Verpackungsabfälle
mehr

Altholz
mehr

Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle)
mehr

Bau- und Abbruchabfälle
mehr

Entsorgung sonstiger Abfallarten im Kurzüberblick
mehr


zurück