Genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Gemäß § 69 a der Niedersächsischen Bauordnung können Wohnbauvorhaben und die dazugehörigen Nebenanlagen auch ohne Baugenehmigung realisiert werden. Sie haben als Bauherr lediglich vor Baubeginn eine Baumitteilung sowie einen kompletten Entwurf der beabsichtigten Baumaßnahme (2-fach) an die zuständige Gemeinde bzw. Stadt unter Beifügung festgelegter Unterlagen einzureichen.
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe inkl. der zugehörigen Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen nur mitteilungs-, aber nicht genehmigungspflichtig:
- Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes mit der Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet, reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet.
- Die Baumaßnahme widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
- Die zuständige Gemeinde bestätigt, dass die Erschließung gesichert ist und sie einen Antrag auf vorläufige Untersagung des Baugesuches nicht stellen wird.
- Notwendige Ausnahmen oder Befreiungen wurden auf gesonderten Antrag bereits erteilt.
- Eine qualifizierte Entwurfsverfasserin bzw. ein qualifizierter Entwurfsverfasser (Architekt/in, Bauingenieur/in) erklärt, dass die Voraussetzungen für die Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt vorliegen und sein Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und die vom Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen (Statik, Wärmeschutz- und Schallschutzberechnung) dem öffentlichen Recht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind (Erklärung der Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers gem. § 69 a NBauO).
- eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 NBauO, dass die von Ihnen gefertigten Unterlagen (siehe vorherigen Absatz) dem öffentlichen Baurecht entsprechen (Erklärung der Sachverständigen gem. § 69 a NBauO).
Der Baumitteilung gem. § 69 a NBauO sind zwei vollständige Ausfertigungen der Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Lagepläne, mit den o. a. Erklärungen des Entwurfsverfassers und des Sachverständigen beizufügen.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde, erteilt diese Ihnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, innerhalb eines Monats die vorgenannte Bestätigung.
Sobald Ihnen die Bestätigung vorliegt, sind Sie berechtigt, mit dem Bau zu beginnen. Danach übersendet die Gemeinde einen Satz der Unterlagen an die Bauaufsichtsbehörde. Hierüber erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Folgende Gesichtspunkte sind noch zu beachten:
- Mit diesem Verfahren wird den Entwurfsverfassern eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur sie für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich sind.
- Notwendige Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften haben Sie vor Baubeginn einzuholen.
- Die Baumaßnahme darf nicht vom Entwurf abweichen.
- Während der Baumaßnahme hat der Entwurf ständig, auch zur Einsicht für Nachbarn, auf der Baustelle vorzuliegen.
Ansprechpartner/innen für genehmigungsfreie Baumaßnahmen
Gemeinde Apen
Gemeinde Bad Zwischenahn
Gemeinde Edewecht
Gemeinde Rastede
Stadt Westerstede
Gemeinde Wiefelstede
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