Unabkömmlichstellung

Soldat
Nach dem Grundgesetz und dem Wehrpflichtgesetz besteht grundsätzlich die allgemeine Wehrpflicht, d. h., jeder Wehrpflichtige muss eine Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen oder zum Zivildienst befolgen.

Eine Ausnahme ergibt sich durch eine Unabkömmlichstellung (UK-Stellung) aus betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber – nicht der Wehrpflichtige selbst – beantragen kann.

Die Zuständigkeit zur Bearbeitung solcher Anträge in Friedenszeiten ist nun zum Kreiswehrersatzamt Oldenburg gewechselt.


 
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