Grundwasser
Grundwasserförderbrunnen
Wasserentnahmegebühr
Mit der Einführung der Wasserentnahmegebühr 1992 standen niedersachsenweit erstmals jährlich umgerechnet rd. 65 Mio. Euro zusätzlich für die Wasserwirtschaft und den Naturschutz zur Verfügung. Die Verwendung der Wasserentnahmegebühr ist in § 47 h NWG geregelt. Heute werden rd. 27,5 Mio. Euro für das Nds. Kooperationsmodell "Trinkwasserschutz" und für Naturschutzprogramme zum Schutze der Gewässer ausgegeben. Ferner stehen rd. 9,5 Mio. Euro für weitere Maßnahmen des Naturschutzes zur Verfügung.
Für welche Entnahmen eine Wasserentnahmegebühr zu zahlen ist, kann in den §§ 47ff NWG nachgelesen werden. Die wesentlichen Einnahmen ergeben sich aus den Kühlwasserentnahmen der Kraftwerke und der Industrie (25 Mio. Euro = 44 % der erwarteten Einnahmen in 2004) und den Fördermengen der öffentlichen Wasserversorgung (29,6 Mio. = 52 %). Die Einnahmen von Gewerbe und Industrie mit 1,8 Mio. Euro sowie der Wasserhaltung, Beregnung und Fischhaltung mit 0,3 Mio. tragen noch einmal zusammen 4% bei.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht der Wasserentnahmegebühren für die einzelnen Entnahmen:
| Nr. |
Verwendungszweck |
Gebührensatz (Euro je Kubikmeter) |
| 1. |
Öffentliche Wasserversorgung |
0,05113 |
| 2. |
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern |
|
| 2.1 |
zur Kühlung |
0,01023 |
| 2.2 |
zur Beregnung und Berieselung |
0,00511 |
| 2.3 |
zu sonstigen Zwecken |
0,02045 |
| 3. |
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser |
|
| 3.1 |
zur Wasserhaltung |
0,02556 |
| 3.2 |
zur Kühlung |
0,02556 |
| 3.3 |
zur Beregnung und Berieselung |
0,00511 |
| 3.4 |
zur Fischhaltung |
0,00256 |
| 3.5 |
zu sonstigen Zwecken |
0,06136 |
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