Eingriffsregelung - Reparaturanleitung für Mutter Natur

Eingriffsregelung
Eingriff in die Natur

Im Rahmen der Eingriffsregelung werden genehmigungspflichtige Vorhaben daraufhin überprüft, ob sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt und/oder das Landschaftsbild haben können.

Die Untere Naturschutzbehörde wirkt bei anderen Fachplanungen (z. B. Straßenbaumaßnahmen, Bauvorhaben im Außenbereich, wasserrechtlichen Genehmigungen, Bauleitplanung, Flurbereinigung usw.) mit, damit die Aspekte des Naturschutzes und der Landespflege berücksichtigt werden. Dabei ist die Eingriffsregelung anzuwenden. So soll sichergestellt werden, dass Natur und Landschaft auch für nachfolgende Generationen erhalten und entwickelt werden. Die natürlichen Lebensgrundlagen einschließlich der landschaftsbedingten Erholungseignung im besiedelten und unbesiedelten Bereich sollen nachhaltig gesichert werden. Die einzelnen Anforderungen an Natur und Landschaft sind dabei im Einzelfall untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

Keine Eingriffe sind die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung.

Ziel der Eingriffsregelung ist es, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Was an der einen Stelle der Natur verloren geht, soll an anderer Stelle möglichst ähnlich und in räumlicher Nähe neu entstehen können.

Nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen müssen in ähnlichen Funktionen und Werten auf anderen Flächen ersetzt werden (Ersatzmaßnahmen). Dies muss rechtlich abgesichert werden. Ersatzmaßnahmen werden von den Gemeinden u. a. auch in Flächenpools nachgewiesen. Flächenpools sind größere zusammenhängende Gebiete, die mit festgelegten Zielen und Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes bewirtschaftet und entwickelt werden und als Ersatzmaßnahme für mehrere Vorhaben dienen.


 
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