Landesblindengeld

Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen. Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.


Voraussetzung ist:
  • die Feststellung des Merkzeichens BL
  • der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Nds. gelegen hat)


Seit dem 01.01.2007 beträgt das Blindengeld:

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres  300,-- € mtl.
  • nach Vollendung des 25. Lebensjahres  220,-- € mtl.
  • bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen  50,-- € mtl.


Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet.

Bei häuslicher Pflege erfolgt eine Anrechnung:
• in Fällen der Pflegestufe I mit 60 v.H. des Pflegegeldes dieser Pflegestufe
• in Fällen der Pflegestufe II oder III mit 40 v.H. des Pflegegeldes der Stufe II.


Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt; Anträge können beim Sozialamt gestellt werden. Hier wird man Sie gerne beraten, Ihnen Antragsformulare aushändigen und bei der Antragstellung behilflich sein. Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX bei dem für Sie zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (früher: Versorgungsamt) zu beantragen.

Rechtliche Grundlagen:


Landesblindengeldgesetz (LBlGG)


 
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