Gewerbliche Küchen- und Speiseabfälle
Für Gastronomiebetriebe und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen) gelten bei der Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen gesonderte Vorschriften:
Im Regelfall können Küchen- und Speiseabfälle pflanzlicher Herkunft über die Biotonne entsorgt werden. Hierzu zählen unter anderem Obst-, Gemüse- und Salatabfälle, Kartoffelschalen sowie Brot.
Hiervon ausgenommen sind Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft. Hierzu zählen unter anderem Fleisch-, Fisch- oder Geflügelreste, Eier oder Milchspeisen. Diese Abfälle dürfen nicht über die Biotonne entsorgt werden. Sie sind aus seuchenhygienischen Gründen über sogenannte KAT 3-Speiseentsorgungstonnen (Dranktonnen) einer speziellen Behandlung und geeigneten Verwertung über zugelassene Spezialbetriebe zuzuführen.